Im Zusammenhang mit der Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) übermittelt die zuständige Stelle das Datum des Kircheneintritts an die Datenbank der Finanzverwaltung. Der Kircheneintritt ist gegenüber der zuständigen Stelle zu erklären; eine beglaubigte Abschrift der Erklärung wird an die betreffende Religionsgemeinschaft übermittelt.