Die Steuer für das Benutzen von Spiel- oder Geschicklichkeitsapparaten, soweit sie öffentlich zugänglich sind, beträgt
- für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen 12 % der Bruttokasse (Saldo 2)
- für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen 75,00 Euro je Kalendermonat und Apparat;
- für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit an anderen Aufstellungsorten 40,00 Euro je Kalendermonat und Apparat;
- an allen Aufstellungsorten:
Apparate, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und Tiere dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder die Würde des Menschen verletzende Darstellung zum Gegenstand haben 300,00 Euro je Kalendermonat und Apparat.
Der Steueranspruch entsteht mit der Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes.
Beim Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten ist der Steuerschuldner verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen.
Eine Steuerklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ist bis zum 10. Tag nach Ablauf des Kalendermonats bei der Stadt Barsinghausen, Fachdienst Haushalt und Abgaben, Bergamtstr. 5,
30890 Barsinghausen einzureichen und die errechnete Steuer an die Stadtkasse zu entrichten.
Die für die Abgabe der Steuererklärung notwendigen Vordrucke können hier abgerufen werden.
Ein Steuerbescheid ist nur dann zu erteilen, wenn der Steuerschuldner keine Steuererklärung abgibt oder die Steuerschuld abweichend von der Erklärung festzusetzen ist. Die festgesetzte Steuer ist innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten.