Unterhaltsansprüche von Sozialhilfeempfängern
Welche Unterhaltsansprüche gibt es? Wer kann von wem Unterhalt verlangen?
1. Verwandtenunterhalt ( Kinder, Eltern ) §§ 1601 ff. BGB, Düsseldorfer Tabelle
2. Ehegattenunterhalt ( getrennt, geschieden ) §§ 1360 ff. BGB, §§ 1569 ff. BGB
3. Lebenspartnerunterhalt § 5 LPartG, §§ 1360 a,b BGB
4. Unterhalt der Mutter oder des Vaters eines nichtehelichen Kindes gegen
den anderen Elternteil § 1615 l BGB
Unterhaltsheranziehung
Wer Leistungen ( u.a. Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherungsleistungen, Hilfe zur Pflege ) nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch ( SGB XII ) erhält, hat in der Regel auch Verwandte / Angehörige, die zum Unterhalt verpflichtet sind. Deren Kinder, Eltern oder auch Ehegatten werden unterhaltsrechtlich überprüft ( § 94 SGB XII ).
Ablauf der Unterhaltsüberprüfung
- Prüfung des gesetzlichen Übergang des Unterhaltsanspruchs
Zunächst wird die Rechtswahrungsanzeige nebst Auskunftsersuchen an den Unterhaltspflichtigen versandt, damit dieser auch über die Leistungsgewährung an den Unterhaltsberechtigten informiert wird. Unter Bezugnahme auf das Auskunftsersuchen wird der Unterhaltspflichtige gebeten, anhand eines Fragebogens Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen.
- Berechnung von Unterhaltsansprüchen
Sobald alle Unterlagen des Unterhaltspflichtigen vorliegen, wird entsprechend der Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine Unterhaltsberechnung unter Berücksichtigung der Selbstbehalte sowie der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung (Bundesgerichtshof, zuständige Oberlandesgerichte) durchgeführt.
- Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
Konnte anhand der Unterhaltsberechnung ein Unterhaltsbeitrag ermittelt werden, erhält der Unterhaltspflichtige eine detaillierte und begründete Zahlungsaufforderung. Leistet dieser nicht, besteht für den Sozialhilfeträger die Möglichkeit, die Unterhaltsforderung gerichtlich geltend zu machen.
Beratungsgespräche ( Terminvergabe )
Überwiegend wird Elternunterhalt berechnet und geltend gemacht. Daher besteht nach vorheriger Terminabsprache die Möglichkeit, ein Beratungsgespräch in Anspruch zu nehmen.